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Fakten, Hintergründe



Was bedeutet Schubhaft?

In Österreich gibt es derzeit 16 Polizeigefängnisse, in denen Schubhaft vollzogen wird. Diese sind ihrer Größe und ihrem baulichen Zustand nach höchst unterschiedlich. Verfügen die kleinsten über nur 10 Haftplätze, werden im größten in Wien über 300 Personen angehalten. Durchschnittlich befinden sich ca. 1000 Menschen österreichweit pro Tag in Schubhaft, wobei bei voller Auslastung ca. 1500 Haftplätze belegt werden könnten. Die Bewachung in der Schubhaft obliegt der Polizei. Alle Polizeigefängnisse unterliegen einer gemeinsamen Hausordnung, der 'Anhalteordnung'.

In vielen Polizeigefängnissen werden die Angehaltenen nach wie vor bis zu 23 Stunden am Tag in Zellen eingesperrt. Im Gegensatz zu Strafhäftlingen in Justizanstalten haben Schubhäftlinge meist keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten. Radio, Fernseher, Spiele, oder sonstige Möglichkeit zum Zeitvertreib sind in den meisten Fällen nicht verfügbar.

Wer wird in der Schubhaft angehalten?

Schubhaft ist keine Strafhaft und Flucht ist kein Verbrechen! Schubhaft wird über Menschen, die über kein Aufenthaltsrecht (mehr) verfügen und deshalb abgeschoben werden sollen, verhängt. Weiters können AsylwerberInnen seit 1.1.2006  unmittelbar nach ihrer Ankunft und für die ganze Dauer ihres Aufenthalts in Österreich zur Klärung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung seines/ ihres Asylantrags in Schubhaft angehalten werden.

Was hat sich durch das Fremdenrechtspaket verschlechtert?

Im Jahr 2006 wurden viereinhalb Mal so viele AsylwerberInnen in Schubhaft genommen als im Jahr zuvor. Jeder dritte Schubhäftling war AsylwerberIn. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass von den 8694 Schubhäftlingen 2700 AsylwerberInnen waren.

In jenen Fällen, in den von den Sicherheitskräften angenommen wird, dass ein anderer EU Staat zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte ('Dublin-Verfahren'), wird systematisch die Schubhaft verhängt (1330 Menschen im Jahr 2006). Bei Asylsuchenden wird generell angenommen, sie würden untertauchen, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa die Zurückschiebung in ein anderes EU-Land, zu verhindern. Seit Jänner 2006 kann Schubhaft bis zu 10 Monate dauern, z.B. dann, wenn das Heimatland des Angehaltenen nicht bereit ist, ein Reisedokument auszustellen, oder in Österreich gar keine Botschaft existiert.

Wie schaut die medizinische Versorgung in der Schubhaft aus?

Die medizinische Versorgung erfolgt durch die AmtsärztInnen der Polizei. Diese haben einerseits die Rolle die Schubhäftlinge medizinisch zu versorgen, und andererseits entscheiden sie im Auftrag der Fremdenbehörden über deren Haftfähigkeit. Die wenigsten AmtsärztInnen verfügen über eine fachärztliche Ausbildung, dennoch werden sehr selten SpezialistInnen beigezogen.

Obwohl die Anhalteordnung die Möglichkeit der Verwendung von DolmetscherInnen bei medizinischen Untersuchungen vorsieht, wird in der Regel darauf verzichtet. Ohne Übersetzungsmöglichkeit hat der/ die Angehaltene jedoch keine Möglichkeit, seine/ ihre Beschwerden zu beschreiben.

Die Zwangsernährung von Schubhäftlingen hat vor dem Beschluss des neuen Fremdenpolizeigesetzes eine große Diskussion ausgelöst. Schubhäftlinge können, wenn sie sich im Hungerstreik befinden und ihr Abschiebetermin unmittelbar bevorsteht, in die Krankenstation der Justizanstalt Wien-Josefstadt verlegt und dort medizinisch beobachtet werden. De facto wurde bislang kein Schubhäftling zwangsernährt. Das ursprüngliche Ziel,  eine Verminderung der Anzahl der Hungerstreikenden zu erreichen,  konnte damit letztlich nicht erreicht werden.

Wie wird mit  Traumatisierten in Schubhaft umgegangen?

Menschen, die Opfer oder Zeugen von Folter, Vergewaltigungen oder Tötungen durch staatliche Organe in ihrem Heimatland geworden sind, werden unmittelbar nach Asylantragstellung an der österreichischen Grenze in Schubhaft genommen. Bei diesen Menschen kann Haft, manchmal aber auch die bloße Anwesenheit uniformierter Personen, eine neuerliche schwere psychische Verletzung (Retraumatisierung) auslösen.
In manchen Polizeigefängnissen wird versucht, diese psychisch schwer Erkrankten medikamentös zu behandeln. Ein Heilungsprozess im Falle einer psychischen Krankheit setzt jedoch immer Stabilität und Sicherheit voraus. In einer Haftsituation können daher bestenfalls einige Symptome medikamentös bekämpft werden. Therapien können erfolgreich nur außerhalb der Schubhaft stattfinden.

Durch die Angst vor der bevorstehenden Abschiebung und die erzwungene Tatenlosigkeit geraten die meisten Schubhäftlinge mit fortschreitender Anhaltedauer in eine enorme psychische Anspannung, die bis zu einer ernsthaften Erkrankung führen kann.

Für Menschen, die schon vor ihrer Inhaftierung psychisch erkrankt waren, ist die Situation schon nach kurzer Zeit unerträglich. Der Umgang mit psychisch Kranken in Schubhaft stellt auch für ihre Mithäftlinge und für das Wachpersonal eine enorme Belastung dar.

Wie wird mit Familien und Jugendlichen umgegangen?

Während Frauen und Kinder in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden, werden die Familienväter oftmals in Schubhaft angehalten. Diese Vorgangsweise schafft einen extremen psychischen Druck auf die zerrissenen Familien und ist für die Familien extrem belastend.

Es  können auch Jugendliche, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oder Schwangere in Schubhaft genommen werden. Im Vorjahr waren laut Angaben des Innenministeriums insgesamt 185 Minderjährige in Schubhaft.

Obwohl es keine wissenschaftlich anerkannte, verlässliche Methode zur Altersfeststellung gibt, werden jedoch viele Jugendliche von den Behörden einzig aufgrund ihres Aussehens für volljährig erklärt.  Die österreichischen Gesetze kennen – im Gegensatz zu denen vieler anderer europäischer Länder – kein Abschiebeverbot für Minderjährige in ihre Herkunftsländer.

Wie kommen AsylwerberInnen in Schubhaft zu ihrem Recht?

AsylwerberInnen bewegen sich in einem sehr verrechtlichten Bereich, mit sehr vielen Ver- und Geboten, Verfahren, Anordnungen, Bescheiden, usw. Um sich, wie vom Gesetz gefordert,  am Asylverfahren zu beteiligen, brauchen Flüchtlinge rechtlichen Beistand, da sie in der Regel weder über ausreichende juristische Kenntnisse noch über entsprechende Sprachkenntnis verfügen.

In der Praxis ist in der Schubhaft jedoch kein Zugang zu kostenloser Rechtsberatung vorgesehen. Dies führt dazu, dass Schubhäftlinge Rechtsmittel, welche Aussicht auf Erfolg haben, nicht einbringen können. Das wiederum bedeutet für diese Menschen im schlimmsten Fall, zu Unrecht in Schubhaft zu sein und weder im fremden- noch im asylrechtlichen Verfahren Berufung erheben zu können.


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